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Sprachen lernen als Bildungsurlaub
Ein Bildungsurlaub ist Arbeitnehmerweiterbildung zum Wohle des Unternehmens. Die erlangten Fähigkeiten sollen im Arbeitsalltag nützlich sein. Darum wäre der Begriff „Bildungsfreistellung“ angemessener, da es sich ja nicht um einen erholungsurlaub handelt.
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat in einem Bundesland mit Bildungsurlaubsgesetz (ausser in Sachsen oder Bayern) einen gesetzlichen Anspruch darauf. Denn beim Bildungsurlaub geht es um eine Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung.
Die Redensart ‚Gelernt ist gelernt‘ mag in der Vergangenheit Gültigkeit gehabt haben, doch heutzutage ist sie schlichtweg falsch. Wissen veraltet und verliert schnell seine Relevanz, da ständig neue Erkenntnisse hinzukommen. Wer sich ausschließlich auf einmal erworbenes Wissen verlässt, stößt in der Arbeitswelt schnell an seine Grenzen. In nahezu jedem Bereich sind kontinuierlich neue technische, organisatorische oder kommunikative Kompetenzen gefragt. Berufstätige müssen in der Lage sein, ihr Wissen zu erweitern oder aufzufrischen, um im Job Schritt zu halten.
Aus diesem Grund unterstützt der Staat durch die Einführung von Bildungsurlaub die Initiative der Arbeitnehmer*innen zum lebenslangen Lernen. Während einer Woche haben sie die Möglichkeit, sich mit einem selbst gewählten Thema auseinanderzusetzen – beurlaubt von der Arbeit (daher der Name Bildungsurlaub, der nichts mit Erholungsurlaub zu tun hat) und mit Weiterzahlung des Gehalts.
Die Kosten für den Bildungsurlaub werden zwischen Arbeitnehmerin (für Seminargebühren) und Arbeitgeber (für die Lohnfortzahlung) geteilt. Diese Investition zahlt sich für beide Seiten aus: Der Arbeitgeber profitiert von neuem Wissen, das dem Unternehmen zugutekommt, während Arbeitnehmerinnen die Gewissheit haben, auch im fortschreitenden Lebensalter fachlich auf dem neuesten Stand zu bleiben
Im Gegensatz zu vielen anderen Förderinstrumenten haben Arbeitnehmer*innen beim Bildungsurlaub die Möglichkeit, die inhaltlichen Schwerpunkte ihrer Weiterbildung selbst festzulegen.
Bildungsurlaub ist ein Rechtsanspruch, bei dem die korrekte Vorgehensweise entscheidend ist. In Bundesländern mit Bildungsurlaubsgesetz haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen Anspruch, jedoch gelten für Beamtinnen, Richterinnen und Auszubildende teilweise Sonderregeln. Schutzregeln in einigen Bundesländern können den Anspruch in Kleinbetrieben beschränken. Arbeitnehmerinnen können Seminare nach ihren Interessen wählen, auch außerhalb des eigenen Bundeslandes, vorausgesetzt, sie sind anerkannt.
Für die verbindliche Seminarbuchung sollte vorab die Anerkennung nach dem Bildungsurlaubsgesetz des eigenen Landes geklärt werden. Die Terminwahl sollte in Abstimmung mit dem Arbeitgeber erfolgen, unter Beachtung der Antragsfristen, die in der Regel 4–6 Wochen vor Seminarbeginn liegen. Nach der Anmeldung erhält der Arbeitgeber alle notwendigen Unterlagen, und nach Prüfung entscheidet er über die Freistellung.
Im Falle einer Ablehnung sollte diese schriftlich erfolgen, und es sollte geprüft werden, ob sie gesetzeskonform ist. Berechtigte Ablehnungsgründe sind beispielsweise nicht eingehaltene Fristen oder zwingende betriebliche Gründe. Eine Teilnahmebescheinigung vom
Veranstalter, die den vollständigen Seminarbesuch bestätigt, ist nach dem Bildungsurlaub notwendig und wird dem Arbeitgeber übergeben.
Sprachen im Ursprungsland zu lernen, bietet nicht nur einen natürlichen Reiz, sondern ist auch pädagogisch äußerst wirkungsvoll. Durch das Üben mit Gastfamilien und das Sehen von Filmen in der Landessprache vertiefen sich die Sprachkenntnisse spielerisch. Allerdings sollte beachtet werden, dass nicht jede Sprachreise automatisch als Bildungsurlaub anerkannt ist.
Obwohl viele Sprachreise-Anbieter weltweit den Begriff „Bildungsurlaub“ verwenden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Reisen als solche anerkannt sind. Einige Anbieter mögen dem verbreiteten Missverständnis unterliegen, dass es sich dabei um eine beliebige Kombination von „Urlaub“ und „Bildung“ handelt. Die Anerkennung als Bildungsurlaub ist jedoch nicht selbstverständlich. Viele Anbieter sind jedoch auf deutsche Kunden eingestellt und besitzen die erforderliche Anerkennung.
Die Anerkennung kann in einigen Bundesländern eingeschränkt sein, z.B. im Saarland, in Bremen und NRW. NRW-Gesetz erlaubt Sprachbildungsurlaube im Ausland nur im Umkreis von 500 km von der Landesgrenze NRWs. Auch im Saarland steht eine Änderung an, und Bremen erkennt nur europäische Sprachen an. Andere Bundesländer erkennen Sprachbildungsurlaube im Ausland grundsätzlich weltweit an.
Um sicherzustellen, dass eine Sprachreise als Bildungsurlaub anerkannt wird, empfiehlt es sich, beim Anbieter nach der Anerkennung zu fragen. Viele Sprachschulen kennen das Verfahren und senden problemlos die erforderlichen Unterlagen zu. Auf Bildungsurlaub.de gelistete Sprachschulen sind mit dem Anerkennungsverfahren vertraut und stellen gerne die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
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